Fördermittel
Übersicht zu aktuellen
Fördermitteln für erneuerbare Energien
Solarstrom für Elektroautos
(KFW 442)
Ab dem 26.09.2023 haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag für die Förderung von „Solarstrom für Elektroautos“ bei der KFW zu stellen. Alle notwendigen Voraussetzungen und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der KFW. Dort steht Ihnen auch ein Vorab-Check zur Verfügung.
Bis zu 10.200 Euro Zuschuss
Gilt für den Kauf und Anschluss von Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher für Eigentümer/innen von selbstgenutzten Wohngebäuden, die ein Elektroauto besitzen
Die Fördermittel der KFW setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
- für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
- für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
- für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro
Photovoltaik-Anlage ohne Mehrwertsteuer 2023
Die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß § 12 Absatz 3 UStG erstreckt sich auf alle privaten Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden. Diese Befreiung wird gesetzlich als „Nullsteuersatz“ bezeichnet und gilt auch für Solaranlagen, die auf öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert sind und für gemeinnützige Zwecke genutzt werden, jedoch möchten wir uns hier auf die grundlegenden Bedingungen beschränken.
Es gibt daher im Wesentlichen nur zwei Anforderungen, die erfüllt sein müssen:
Die Solaranlage muss an oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden. Der Begriff „Privatwohnungen“ umfasst laut Gesetz auch Einfamilienhäuser. Dies schließt auch Balkonkraftwerke und Anlagen auf Garagen ein, solange sie als „in der Nähe“ betrachtet werden.
Die Solaranlage muss nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden. Das Finanzministerium definiert „Inbetriebnahme“ als den Zeitpunkt, zu dem die Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen wird.